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Raimund Kalinowski

Unternehmensberatung und Sachverständigenbüro

 
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Gibt es eine schmerzfreie Art der Streitschlichtung?

Möglicherweise für den, der den Streit gewinnt?

„Ich liebe dich, möchtest du mit mir einen Ehevertrag schließen und mich danach heiraten?“; diesen Satz von einer Hollywoodgröße in einem Spielfilm dahingehaucht, kann man sich schwerlich vorstellen. Liebe hat etwas mit Vertrauen zu tun, Verträge jedoch schließt man schriftlich ab, weil man in Erwägung zieht, dass das gesprochene Wort unter Umständen „vergessen“ werden könnte.

Auch wenn es Kunden gibt, die der Meinung sind, man solle sie als König behandeln und der Lieferant wäre einer ihrer Untertanen, so ist doch überwiegend das Verhältnis zwischen Kunden und Lieferanten heute partnerschaftlich geprägt. Verträge werden selbstverständlich schriftlich geschlossen, aber bei deren Formulierung wird häufig nicht sorgfältig genug vorgegangen. Da Lieferanten und Kunden unterschiedliche Interessen und Ziele verfolgen, sprechen sie von ein und demselben Vorhaben mit anderen Worten. Der Kunde formuliert meistens Funktionen und der Lieferant Bauteile und Arbeitsleistungen. Wenn der Lieferant Funktionen beschreibt sollte man auf die Formulierung achten, ob der beschriebene Gegenstand diese Funktion wirklich erfüllt oder ob er sie mit entsprechenden, kostenpflichtigen Extras erfüllen könnte, andernfalls erhält man eventuell eine Schachtel mit dessen Inhalt man Rad fahren, reiten und schwimmen kann ohne das sich in der Schachtel ein Fahrrad oder gar ein Pferd befindet.

Bei den Verhandlungen beschreibt der Lieferant meist mündlich, was mit den im Angebot genannten Komponenten gemeint ist und warum gerade diese Komponenten zusammengefügt zu einem Ganzen deutlich näher an die Idealvorstellungen des Kunden kommen, als die der Wettbewerber. Der schriftliche Angebotstext des Lieferanten bleibt meist unverändert, gelegentlich werden Garantiewünsche des Kunden, über bestimmte Funktionen wie z.B. Verbrauchswerte, aufgenommen. Der am Verhandlungstisch sitzende Lieferant hat häufig nicht den Sachverstand diese Garantiewünsche zu beurteilen. Danach werden der Preis sowie die Geschäftsbedingungen ausgehandelt. Aufgrund dieses Einigungsgesprächs wird ein Auftrag erteilt und vom Lieferanten eine Auftragsbestätigung erstellt, die vom Kunden geprüft wird. Diejenigen, die den Auftrag wirklich abwickeln, waren bei der Endverhandlung häufig nicht anwesend. Das was besprochen wurde, wurde nicht oder nicht ausreichend dokumentiert und niemand erinnert sich an das gesprochene Wort sondern nur an seine eigene Interpretation. Selbstverständlich gibt es Fälle, bei denen ein Vertragspartner den anderen übervorteilen will, dies ist jedoch erfahrungsgemäß die Ausnahme.

Während der Ausführung bis hin zur Abnahme gibt es zahlreiche ungeklärte Punkte, die im allgemeinen partnerschaftlich gelöst werden. Auch die weitaus größte Anzahl von Meinungsverschiedenheit wird auf dem Verhandlungswege zwischen den Parteien beseitigt. In den wenigen verbleibenden Fällen, in denen eine Lösung schwerlich möglich erscheint, wird der Abschluss des Projektes entweder verschleppt, da man eventuell befürchtet, dass eine Lösung des Streites durch externe Hilfe das partnerschaftliche Verhältnis schädigen oder gar zerstören könnte. Oder es wird ein Dritter eingeschaltet, der den Parteien hilft den Streit zu lösen.

Nachfolgend werden Lösungsmöglichkeiten eines Streites anhand von typischen Beispielen erörtert, wobei hier nicht nur die klassischen Methoden der Streitschlichtung sondern auch eine insbesondere für Deutschland sehr neue, hocheffektive Methode vorgestellt wird.

Ein ordentliches Gericht anzurufen bietet sich immer dann an, wenn man aus Prinzip streiten will oder/und es weniger um die Lösung eines Problems, als um die Ermittlung eines Schuldigen geht.
Beispiel: Im Vertrag wurde festgelegt, dass der Lieferant schlüsselfertig liefert und auch für das Abladen verantwortlich ist. An einem Freitag Nachmittag - die Mitarbeiter des Lieferanten haben bereits das Wochenende angetreten - kommt noch eine Warenlieferung für den Lieferanten an. Der Kunde weist ausnahmsweise einen Gabelstaplerfahrer an, die Kiste abzuladen. Der Schwerpunkt der Kiste liegt so ungünstig, dass sie herunter fällt und der Inhalt, ein Schaltschrank, stark beschädigt wird. Der Lieferant meldet es seiner Versicherung, die die Zahlung mit dem Hinweis ablehnt der Kunde sei für den Schaden haftbar, da er den Schaden verursacht hätte. Wie zu erwarten ist, lehnt auch die Versicherung des Kunden die Regulierung des Schadens ab. Dies ist ein typischer Fall für die ordentlichen Gerichte, da hier nur geklärt werden muss, wer hat Schuld und welche Versicherung muss den Schaden regulieren. Ein solcher Streitfall muss das partnerschaftliche Verhältnis zwischen Kunden und Lieferanten nicht negativ beeinflussen. In diesem Fall stellte das Gericht fest, dass die Versicherung des Lieferanten den Schaden zu regulieren hatte.

Ein Sachverständigengutachten oder auch ein Schiedsgutachten bietet sich an, wenn es sich ausschließlich um die Feststellung von Tatsachen handelt. Man könnte annehmen, dass diese Streitfälle ohne fremde Hilfe einfach beizulegen wären, aber gerade bei der Feststellung von Tatsachen gehen die Meinungen der streitenden Parteien häufig auseinander.
Beispiel: Eine Molkerei kauft einen neuen Pasteur und stellt fest, dass die Standzeit zwischen zwei Reinigungen um 30% niedriger liegt, als bei dem ersetzten, 20 Jahre altem Modell, aus DDR-Fertigung. Der Kunde ist aufgebracht und beruft sich auf Treu und Glauben und ist der Überzeugung, dass eine moderne Anlage  - auch im Hinblick auf die Standzeit - der alten Anlage überlegen sein muss. Der Lieferant beruft sich zunächst auf eine nicht vertragsgemäße Milchqualität, führt den höheren Wärmerückgewinn als Teil einer Erklärung an und meint schließlich, dass moderne Plattenapparate engere Spalte hätten, um die Mischphasen und somit die Milchverluste zu reduzieren und somit auch schneller „zuwachsen“ dürften.

Bei diesem Beispiel bietet sich ein Sachverständiger als Streitschlichter an. Bei der Beauftragung sollte natürlich auch ein Lösungsvorschlag des Problems mit Kostenabschätzung eingefordert werden.

Im geschilderten Fall stellte der Gutachter fest, dass der Plattenapparat zwar innerhalb der zulässigen Toleranzen des Herstellers ausgelegt war, die Wahl der Plattengröße (Gestellgröße) und die Wahl der Plattenprägungen jedoch nicht optimal waren und der Apparat hydraulisch im gerade noch vertretbaren Grenzbereich betrieben wurde. Um hier eine für beide Parteien annehmbare Lösung zu finden, würde sich die Mediation, die im zweiten Teil dieses Artikels behandelt wird, anbieten. In diesem konkreten Fall verlangten die streitenden Parteien vom Gutachter, das er die weitere Vorgehensweise entschiede. Hieraufhin wurde das Gestell verlängert, einige Platten wurden gegen solche mit anderer Prägung ausgewechselt und der Apparat wurde mit neuen, zusätzlichen Platten ergänzt. Die Kosten beliefen sich auf etwa 20% der Kosten, die ein neuer, optimal ausgelegter Apparat verursacht hätte. Die Standzeit verlängerte sich deutlich, wobei die Standzeiten des alten, ersetzten Apparates nur knapp erreicht wurden. Beide Parteien leben mit der Entscheidung des Gutachters obwohl sie beide mit der Lösung nicht zufrieden sind.

Die Entscheidung eines Schiedsgutachters kann nur bei groben Fehlern oder bei grober Unbilligkeit angefochten werden und ist für beide Parteien verbindlich sofern sie eine Schiedsgutachterabrede oder Schiedsgutachterklausel vereinbart hatten. Deshalb sollte der Schiedsgutachter sehr sorgfältig ausgewählt werden.

Vorteile des Schiedsgutachter-Verfahrens sind: Beide Parteien können einen Gutachter auswählen dem sie vertrauen. Das Verfahren ist nicht öffentlich. In der Regel liegt das Ergebnis schnell, dass heißt in den allermeisten Fällen innerhalb von 4 Wochen nach Beauftragung des Gutachters, vor. Beide Parteien sind immer über alle Schritte des Gutachters informiert. Er informiert prinzipiell unaufgefordert die gegnerische Partei über Unterlagen oder Informationen die er von der anderen Partei erhält. Die Abrechnung erfolgt nach Zeit und tatsächlichem Aufwand oder pauschal und ist insbesondere bei größeren Streitwerten deutlich kostengünstiger als die Klärung durch ordentliche Gerichte.

Schiedsgerichtsverfahren werden teilweise mit Schiedsgutachterverfahren verwechselt, sie unterscheiden sich aber deutlich voneinander. Das Schiedsgerichtsverfahren unterliegt im Gegensatz zum Schiedsgutachterverfahren zumindest teilweise der Zivilprozessordnung. Schiedsgerichtsverfahren finden in Deutschland eher selten statt. In einigen Ländern sind sie jedoch sehr gebräuchlich, da einer ihrer größten Vorteile darin besteht, dass diese Verfahren nicht öffentlich stattfinden. Häufig sind sie schnell. Auch hier können die Parteien sich ihren Richter aussuchen. Die Urteile eines Schiedsgerichtsverfahrens sind denen eines ordentlichen Gerichtes gleichgestellt. Der Urteilsspruch ist in sehr vielen Ländern anerkannt, so dass sich ein solcher Urteilsspruch in der Regel auch international durchsetzen lässt.

Beispiel für ein Schiedsgerichtsverfahren: Eine bekannte Schweizer Molkerei schließt einen Kooperationsvertrag mit einer britischen Molkerei über die Herstellung und Vermarktung eines Hartkäses ab. In dem Vertrag befindet sich eine Geheimhaltungsklausel, da beide Molkereien aus Marketinggründen nicht wollen, dass diese Zusammenarbeit bekannt wird. Die britische Molkerei beendet vorzeitig den Vertrag mit dem Hinweis, dass man den Hartkäse nun nach einem eigenen Verfahren herstelle und den Schweizer Partner nicht mehr benötige. Nachdem Rechtsanwälte eingeschaltet wurden, bietet die britische Molkerei eine einmalige Ausgleichszahlung an, die vom Schweizer Unternehmen als lächerlich niedrig bezeichnet und abgelehnt wird. Beide Parteien möchten weiterhin den Vertrag und diesen Streit geheim halten.

Ein Schiedsgerichtsverfahren kann hier die Lösung sein; zum einen wegen der nicht öffentlichen Verhandlung und zum zweiten, weil man den oder die Richter gemeinsam aussuchen kann. Häufig bietet es sich an, insbesondere bei großen Streitwerten, ein Schiedsgericht aus mehreren Richtern zusammen zusetzten, so kann z.B. jede Partei einen Berufsrichter ihres Vertrauens benennen und ein Sachverständiger wird als Mitglied des Schiedsgerichts z.B. von der IHK oder dem Institut of Experts benannt. Die verschiedenen Rechtssysteme stellen beim Schiedsgerichtsverfahren keinerlei Hürde dar. Die Kosten für ein Schiedsgerichtsverfahren sind meistens nicht niedriger als die Kosten eines ordentlichen Gerichtes.

Mediation ist insbesondere aus dem Bereich von Familienstreitigkeiten oder vom Arbeitsrecht her bekannt. Mediation wird als sanfteste Form der Streitschlichtung gepriesen. Da das Mediationsverfahren nicht bindend ist, wird es manchmal als „Kaffeekränzchen“ bezeichnet. Der Duden erklärt Mediation als „harmonisierende Vermittlung bei persönlichen oder sozialen Konflikten (z.B. zwischen Scheidungswilligen)“.

Wirtschafts-Mediation nach der amerikanisch/angelsächsischen Methodik durchgeführt von Qualified Dispute Resolvers (QDR), hat hiermit sehr wenig gemein.

So setzt man sich beim QDR nicht gemeinsam an einen Tisch, versucht zusammen Lösungen zu erarbeiten und geht dann nachhause; überdenkt alles noch einmal, spricht es mit anderen Personen durch, um es in einer Vielzahl von Fällen dann doch zu verwerfen. Diese Art der in Deutschland üblichen Form der Mediation hat bei sozialen oder persönlichen Konflikten sicherlich eine Daseinsberechtigung. Für Streitfälle im Wirtschaftsleben gibt es aber eine wesentlich erfolgsversprechendere Methode.

Alle nachfolgenden Ausführungen beziehen sich auf dieses besondere Mediationsverfahren ohne das noch einmal besonders darauf hingewiesen wird.

Diese Technik der Wirtschafts-Mediation übernimmt selbstverständlich die Grundregeln der Mediation, d.h. die Parteien nehmen freiwillig teil, sie können jederzeit  - ohne Angabe von Gründen - die Mediation verlassen und sie verändern ihre Rechtsposition nicht, falls die Mediation zu keiner Einigung führen sollte. Wenn am Anschluss an die Mediation keine Vereinbarung geschlossen wird, haben folglich alle Teilnehmer am Ende der Mediation noch genau dieselbe Rechtsposition wie vorher. In über 90% der Fälle wird direkt im Anschluss an die Mediation ein schriftlicher Vertrag über die gefundene Lösung getroffen und in über 95% der Fälle wird innerhalb von 3 Wochen nach der Mediation eine Vereinbarung unterzeichnet.

Diese Art der Mediation will keine Gerechtigkeit im Sinne des Gesetzes erreichen sondern ausschließlich eine Lösung finden, mit der alle Beteiligten leben können! Die Schuldfrage wird nicht behandelt.

Die Grundidee ist einfach erklärt: Würde man die streitenden Parteien in einen Raum sperren und sie nur hinaus lassen, wenn sie sich einigten, würden sie sich irgendwann einigen.


Der Zwang sich zu einigen findet bei jeder Papstwahl statt. Würde ein QDR diese Zeit verkürzen können? Bei bis zu 120 Kardinälen eher nicht!


Der Mediator übernimmt die Rolle eines Katalysators und beschleunigt diesen Einigungsprozess. Hierfür sitzen die streitenden Parteien gemeinsam mit dem Mediator nur zusammen, während die Regeln der Mediation erklärt werden, danach spricht der Mediator im Wechsel immer nur mit einer einzigen Partei. Er hilft den Parteien ihre wahren Wünsche und Bedürfnisse zu erkennen und als Advokat des Teufels zeigt er ihnen Risiken eines Rechtsstreites auf. Diese „Privatgespräche“ sind streng vertraulich, Informationen die der Mediator von einer Partei erhält wird er auf gar keinen Fall der anderen Partei mitteilen, falls er dafür nicht ausdrücklich autorisiert wurde. Da die Parteien nicht (direkt) miteinander verhandeln, wird nicht nur eine Änderung der Rechtsposition vermieden sondern auch das Verhältnis zwischen den Parteien wird durch die Mediation nicht verschlechtert.

Auch wenn rechtlicher Beistand nicht notwendig ist, kann die Begleitung und Beratung durch einen Anwalt sinnvoll sein. Ein Entscheidungsträger muss jedoch während der Mediation anwesend sein. Es ist nicht empfehlenswert sich ausschließlich durch einen Anwalt vertreten zu lassen. Im Prinzip ist die Mediation vergleichbar mit einer Verkaufsverhandlung. Ein Kaufvertrag wird auch nur abgeschlossen, wenn beide Seiten damit leben können. Ein Kaufvertrag ist auch nicht „gerecht“, da jede Seite ihre eigenen Informationen für sich behält und versucht die größere Hälfte vom Kuchen zu bekommen.

Auch wenn die Mediation ein nicht bindender Prozess ist, endet er in der Regel mit einer bindenden Vereinbarung zwischen den Parteien.

Die Kosten für eine Mediation orientieren sich nicht am Streitwert sondern ausschließlich am Aufwand. Die Kosten werden unabhängig vom Ausgang der Mediation von den streitenden Parteien zu gleichen Teilen getragen.

Meist sind es zwei streitende Parteien. Diese Art der Mediation ist aber auch sehr gut geeignet, falls mehr als zwei Parteien beteiligt sind.

Am Ende der Mediation werden sämtliche Aufzeichnungen des Mediators - unabhängig vom Ausgang der Mediation - vernichtet und eventuell erhaltene Unterlagen werden zurück gegeben.

Bei komplexen Internationalen Streitigkeiten kann es von den Parteien gewünscht sein, dass etwas rechtlich stabileres als eine schriftliche Vereinbarung erreicht wird. Der Mediator kann dann zum Richter in einem Schiedsgerichtsverfahren [engl.: Arbitration] bestellt werden und bekommt dann von den Parteien den Auftrag, ausschließlich die gerade getroffene Vereinbarung als Urteil des Schiedsgerichtsverfahrens zu verkünden. Diese Sonderform wird auch international relativ selten gewählt.

Richter in Zivilprozessen sind angehalten während des gesamten Prozessverlaufs eine Einigung zwischen den Parteien zu fördern. Leider gibt es zu wenige wirklich idealistische Richter, die diese Aufgabe nachhaltig übernehmen. So werden nur etwa 30% der Zivilprozessfälle während des Verfahrensverlaufs beigelegt. Da man sich den Richter nicht aussuchen kann, sollte man zunächst die Anwendbarkeit des Mediations- oder des Schiedsgutachterverfahrens prüfen. Insbesondere das Wirtschafts-Mediationsverfahren belastet das partnerschaftliche Verhältnis zwischen Lieferanten und Kunden nicht, so dass auch zukünftig die Möglichkeit besteht zusammen zu arbeiten. Das Mediationsverfahren ist bei nahezu allen Streitfällen, bei denen es nicht darum geht „Recht zu bekommen“, anwendbar.

Raimund Kalinowski, Unternehmensberatung und Sachverständigenbüro, Staatlich anerkannte Gütestelle nach § 794 Abs.1 Nr.1 ZPO, Wirtschafts-Mediator (QDR), von der IHK öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für Maschinen und Anlagen der Brauerei und Getränkeindustrie: Planungs- und Ausführungsfehler. www.sachverstand-gutachten.de

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© 2006 by Raimund Kalinowski