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                Darf Glas brechen?
              
Zum 60. Jahrestag  des Kieler Matrosenaufstands sang Knut Kiesewetter 1978: „Die Macht  im Staat haben immer noch die Gleichen“. Inzwischen hat sich  einiges geändert. Bier hatte anno 1978 in der Regel eine  versprochene Mindesthaltbarkeit von überschaubaren 6 Wochen, Pils  mindestens 30 EBC-Bittereinheiten und trübe Limonaden konnten  aufklaren und durften noch einen Ring am Flüssigkeitsspiegel bilden;  wer in Dortmund in einem Gartenlokal ein Weizen  bestellte, bekam einen Schnaps und der Hersteller eines  Kellnermessers durfte noch darauf hinweisen, dass Flaschen aus Glas  bestehen und Glas brechen kann. Früher glaubte die breite Masse die  Richtung bestimmen zu können. Heute haben vielleicht die die Macht,  die alles besser wissen und als „nichtschweigende Minderheit“  ihre Forderungen hinausschreien? Niemand vermisst verdorbenes Bier  oder „Laugeflaschen“ im Markt. Der Verfasser dieser Zeilen weiß  nicht, wer tatsächlich die Macht hat, vielleicht die Lehrerinnen  [Anm.: ¾ der Lehrkräfte in D. sind weiblich], die die kommenden  Generationen lenken oder „Markt-Forschende“, die  festlegen was (Norm-)Kaufende [früher: Kunden] haben  möchten, der Handel der den Herstellerinnen [Anm.:  nahezu 100% der Firmen in D. sind Gesellschaften und gebieten deshalb den Gebrauch des weiblichen Artikels]  „zielführende“ Forderungen stellt, die Medien, die z.B. die  „Tricks“ der Lebensmittelindustrie anprangern oder doch die  Minderheiten, die sich Aktivisten oder *-Schützer nennen  und dem alten weißen Mann das Leben erklären?
Dass Häufiges  häufig und Seltenes selten vorkommt, ist allgemein bekannt? Könnte  es sein, dass sogar Schulkinder eher die Ausnahme als die Regel  lernen und beherrschen? Ist es allgemein bekannt, dass viele Flaschen  für CO2-haltige Getränke aus Glas bestehen und das Glas  brechen kann? Weiß der Kunde, dass Glassplitter auf  Überschallgeschwindigkeit beschleunigt werden, wenn ein mit  CO2-haltigem Produkt befüllter gläserner Druckbehälter  laut knallend zerbricht?                
Sicherheithinweise
                Sollten  Umweltliebende froh darüber sein, wenn Glasflaschen extrem viele  Wiederbefüllungen absolvieren und zum sehr großen Teil neue  Flaschen aus recyceltem Altglas bestehen? Werden Fortschritte in der  Glasherstellung, die die Sicherheit erhöhen müssten, durch hehre  politisch motivierte Vorgaben aufgezehrt?                
Was würde es  ändern, wenn dem Konsumenten bewusst gemacht würde, dass unter  bestimmten Umständen Glasflaschen brechen und welche Gefahren damit  verbunden sind? Jährlich wird in Deutschland eine vierstellige  Personenzahl durch brechende mit CO2-haltigem Getränk  befüllte Glasflaschen körperlich verletzt. Würde  Erziehungsberechtigten gewahr werden, dass eine Limonadenflasche kein  Kinderspielzeug ist? Würden einfachste Vorsichtsmaßnahmen umgesetzt  und Verletzungen verhindert oder die Schwere der Verletzungen  gemindert werden; oder würden Konsumenten auf weniger „gefährliche“  Verpackungen ausweichen?                
Wenn ein  Messerhersteller darauf hin weist, dass seine Messer besonders scharf  sind und von ihnen ‑ bei unsachgemäßer Nutzung ‑  eine entsprechend hohe Verletzungsgefahr ausgeht, wird man kaum auf  stumpfe Messer ausweichen; aber ein vergleichbares Ergebnis lässt  sich in der Regel auch nicht mit einem stumpfen Messer erzielen. Zur  Abfüllung karbonisierter Getränke sind verschlissene, mit hohem  Altglasanteil hergestellte Mehrwegglasflaschen jedoch nicht  alternativlos, sodass hiermit (spekulativ!) begründet werden könnte,  warum das potenzielle Verletzungsrisiko verschwiegen wird.  Nichtwiederbefüllbare vollständig gesleevte Glasflaschen oder  Aluminiumdosen wären aus rein technischer Sicht betrachtenswerte  Alternativen; gegenüber gebräuchlichen Kunststoffflaschen sind  Glasflaschen (und auch Getränkedosen) nahezu gasdicht und inert.                
Unvermeidbar?
                Die  Innendruckfestigkeit von Glasflaschen nimmt bei jedem Vorspannen  (Befüllen) und jedem Transport ab. Versuche in den 1970-er Jahren,  die Sicherheit zu erhöhen, indem Flaschen unmittelbar vor dem  Befüllen bewusst mit einem Prüfdruck beaufschlagt werden, um  fehlerhafte Flaschen gezielt durch Bersten auszusortieren, mussten  scheitern, da durch den (erheblichen) Innendruck die Flaschen nicht  sichtbar, aber trotzdem erheblich geschädigt werden, sodass diese  Prüfung kontraindiziert ist.                
Durch die  konstruktive Gestaltung und Ausführung der Glasflasche und durch das  Aussortieren von Flaschen mit sichtbarem Verschleiß lässt sich die  Anzahl der im Markt brechenden Glasflaschen und damit die Zahl der  Verletzten reduzieren. Kosten und Marketingvorstellungen konkurrieren  hier mit der Sicherheit. Einfache Vorsichtsmaßnahmen könnten  Konsumenten leicht umsetzen, jedoch müssten sie dafür  sensibilisiert werden. Der Markeninhaber der seine Kundschaft als  erster darüber informiert wie man mit der potenziellen Gefahr einer  brechenden Glasflasche umgehen sollte, um ein Bersten möglichst zu  verhindern oder die schwere der Folgen abzumildern, wird entweder als  Vorreiter gelobt oder durch einbrechende Verkaufszahlen bestraft  werden.                
Einfache zu  kommunizierende Regeln wären z.B.: Hohe Temperatur+hoher CO2-Gehalt  = „erleichtert“ Glasbruch, deshalb sollte man die Kiste  Mineralwasser, die im Kofferraum 50°C angenommen hat, vorsichtig  transportieren und nicht mit Schwung auf dem Boden des Vorratsraums  abstellen. Insbesondere wenn die Kiste abgesetzt wird, ist es ratsam,  den Kopf zur Seite zu drehen, denn eine Schnittverletzung in der  Wange ist besser als eine im Auge? Ein (altes Hand-)tuch, das auf der  Kiste liegt, kann den Flug der Splitter einer brechender Glasflasche  weitgehend verhindern. Wenn im Restaurant eine (Schaum-)Weinflasche  geöffnet wird, befindet sich eine Servierte um den Flaschenhals,  nicht nur weil dies schicker oder hygienischer aussieht, sondern  auch, um sich im Falle eines Glasbruchs vor Schnittverletzungen zu  schützen.                
Produkthaftung
                Nach §1 Abs. 2  Produkthaftungsgesetz würde die Herstellerin in sehr vielen  Schadensfällen nicht haften. Darüber hinaus wird ein  Eigenverschulden von Geschädigten häufig verschleiert oder der  Schadenshergang wird bewusst falsch dargestellt. Zur Ermittlung des  Schadenshergangs sind alle (wesentlichen) Teile der gebrochenen  Flasche erforderlich. Mit Hilfe der Glasscherben lässt sich der  Schadenshergang mit extrem hoher Wahrscheinlichkeit rekonstruieren.  In der Praxis sind jedoch „Beklagte“, Haftpflichtversicherer und  Gerichte häufig bereit, den Ausführungen und Wünschen von  Geschädigten ohne qualifizierte Prüfung zu entsprechen.                
Bei der Bearbeitung  von Schadensfällen lauern Stolpersteine, die nicht immer zu  vermeiden sind, deshalb ist die sorgfältige Dokumentation von  angemeldeten Haftungsansprüchen empfehlenswert.                
Gesetz  über die Haftung für fehlerhafte Produkte (Produkthaftungsgesetz –  ProdHaftG) - Zuletzt  geändert durch Art. 5 G v. 17.7.2017 I 2421 
  
§ 1 Haftung
(1)  … .
(2)  Die Ersatzpflicht des Herstellers ist ausgeschlossen, wenn
  - 
    er  	das Produkt nicht in den Verkehr gebracht hat, 
- 
    nach  	den Umständen davon auszugehen ist, daß das Produkt den Fehler,  	der den Schaden verursacht hat, noch nicht hatte, als der Hersteller  	es in den Verkehr brachte, 
- 
    er  	das Produkt weder für den Verkauf oder eine andere Form des  	Vertriebs mit wirtschaftlichem Zweck hergestellt noch im Rahmen  	seiner beruflichen Tätigkeit hergestellt oder vertrieben hat, 
- 
    der  	Fehler darauf beruht, daß das Produkt in dem Zeitpunkt, in dem der  	Hersteller es in den Verkehr brachte, dazu zwingenden  	Rechtsvorschriften entsprochen hat, oder 
- 
    der  	Fehler nach dem Stand der Wissenschaft und Technik in dem Zeitpunkt,  	in dem der Hersteller das Produkt in den Verkehr brachte, nicht  	erkannt werden konnte. 
(3)  … .
(4)  Für den Fehler, den Schaden und den ursächlichen Zusammenhang  zwischen Fehler und Schaden trägt der Geschädigte die Beweislast.  Ist streitig, ob die Ersatzpflicht gemäß Absatz 2 oder 3  ausgeschlossen ist, so trägt der Hersteller die Beweislast.
Ursache  eindeutig?
                Abbildung 1 zeigt  eine rekonstruierte Flasche, bei der auch ein Nichtfachmann den  Bruchursprung leicht erkennen kann. Man ist geneigt, auch die  Bruchursache mit absoluter Sicherheit zu bestimmen. Sicherlich hat  hier ein Schlag den Bruch der Flasche ausgelöst. Aber gibt es noch  weitere Faktoren, die zum Bruch der Flasche geführt haben? Welchen  Einfluss hatten der Innendruck, der im wesentlichen von den im  Getränk gelösten Gasen (vornehmlich CO2), der Temperatur  und auch dem Füllstand beeinflusst wird, die Konstruktion, die  Fertigungsgüte der Flasche inkl. eventueller Fehler sowie der  Verschleiß der Flasche?                
                
                Abb. 1 gebrochene  Flasche (rekonstruiert)
Eine  Glasflasche bricht, wenn sie einer auf sie einwirkenden Kraft nicht  mehr standhalten kann. Während der Produktionskontrolle bei der  Herstellerin müssen Flaschen einem Innendruck von z.B. pü  >18bar standhalten; dies bedeutet aber nicht, dass das Gros der  Flaschen spätestens bei z.B. 20 bar bricht, sondern ein  nennenswerter Anteil wird regelmäßig auch mehr als den doppelten  Prüfdruck überstehen. Abweichungen vom  Idealzustand ‑ wie z.B. kleinste  Steincheneinschlüsse ‑ können evtl. am Bruchursprung  festgestellt werden und dafür verantwortlich sein, dass die Flasche  an dieser Stelle zuerst gebrochen ist; aber wenn sie nach der  Fertigung dem festgelegten Prüfdruck widerstanden hätte, ist diese  Abweichung vom Ideal vermutlich kein Fehler und somit auch kein  Mangel. Bei der Serienproduktion muss es Toleranzen zum Sollwert  (Idealwert) geben, dies sind bei Flaschen z.B. Abweichungen in der  Materialverteilung (Glasdicke) oder auch Einschlüsse, wie Gasblasen,  Metallfäden (Abb. 9) oder auch Steinchen. Welchen Innendruck eine  (Mehrwegglas-)Flasche überstehen muss, ist nicht allgemeingültig  festgelegt. Sicherlich ist es sinnvoll den maximal auftretenden Druck  ‑ der in der Praxis auftreten kann ‑ zu  bestimmen. In Mitteleuropa können im in der Sonne abgestelltem  Kraftfahrzeug Temperaturen von über 60°C auftreten, d.h. man muss  sicherlich von 70°C oder 80°C Getränketemperatur ausgehen. Unter  Berücksichtigung der Produktparameter lässt sich der max. zu  erwartende Innendruck errechnen. Auf diesen errechneten Druck müsste  ein Sicherheitszuschlag von z.B. 60% erfolgen, um festzulegen, bei  welchem statischen Innendruck eine mängelfreie Glasflasche zum  Zeitpunkt des Verkaufs nicht brechen darf.                
Begutachtung
                Anhand der aus  Glasscherben rekonstruierten Flasche und ggf. Untersuchung der  Scherben im Bereich des Bruchursprungs sollte die Frage geklärt  werden können: Ist die Flasche in Folge eines Mangels, der zum  Zeitpunkt des Verkaufs vorlag (oder bereits angelegt war) gebrochen,  d.h. wäre sie zum Zeitpunkt des Verkaufs bei einem Prüfdruck, der  dem maximal zu erwartendem Druck zzgl. Sicherheitszuschlag gebrochen  oder trägt eine andere Kraft(‑einwirkung) für das Zerbrechen  die Schuld und wenn ja, welche? In gerichtlichen Beschlüssen  gestellte Beweisfragen dürfen natürlich nicht das Wort „Mangel“  enthalten, denn damit würde eine unzulässige Rechtsfrage gestellt  werden. Leider formulieren Rechtsanwälte selten ihre Anträge  allgemein und ergebnisoffen, sondern sie wollen z.B. beweisen, dass  (k)ein Mangel durch einen bestimmten Fertigungsfehler vorlag. Ein  Richter im Zivilprozess muss sich an die Anträge der streitenden  Parteien halten und formuliert die Beweisbeschlüsse deshalb häufig  im Wortlaut der Anträge.                
Abbildungen 2; 3; 4;  9 zeigen eine zerbrochene Schaumweinflasche. Schaumwein wird  grundsätzlich in Neuglas abgefüllt.                

Abb. 2 gebrochene  Schaumweinflasche – Hauptbruchstücke

Abb. 3 Kratzer auf  der Mündung (passend zum Hebel des Kellnermessers)

Abb. 4 Ausbruch  Innenrand der Mündung (passend zum Hebel des Kellnermessers)

Abb. 9 Fehler im  Glas (nicht am Bruch beteiligt)
Zwanzig Minuten nach  dem Kauf der Flasche bei einem Lebensmitteldiscounter und einer 2 km  langen Autofahrt an einem warmen Sommertag (Wetteraufzeichnung t =  >26°C), hat der Käufer versucht die Flasche mit Hilfe eines  Kellnermessers zu öffnen. Nach Aussage des Käufers sei die Flasche  beim Versuch sie behutsam ohne besondere Krafteinwirkung zu öffnen,  praktisch von alleine „spontan explodiert“, sodass nur ein Fehler  im Glas der Flasche für das Bersten und die damit zusammenhängenden  Verletzungen verantwortlich sein könne.              
                Das  Kellnermesser (Werbegeschenk)  weist  eine deutliche Winkelabweichung zwischen der Drehachse des Hebels    und  der der  Wendel auf  (Abb. 6; 7).  Der  Wendeldraht ist (im Verhältnis zu Kellnermessern, die üblicherweise  professionell verwendet  werden) sehr  dick und  weist eine geringere  Steigung auf (Abb. 8).
              
                
                Abb. 6 Kellnermesser  (schiefe Achse)
                
                Abb. 7 Detail:  sichtbare Achse des Kellnermessers (ergibt Winkel zwischen Hebel und  Wendel)
                
                Abb. 8 Maße der  Wendel des Kellnermessers
                 
                
                Abb. 5  Flaschenmündung
                 Ein  Ausbruch an der Innenseite der Mündung (Abb. 4) und Kratzer (Abb. 3  und 5) deuten darauf hin, dass beim Versuch den Korken herauszuhebeln  nur ein Teil des Kellnermessers Kontakt mit der Flaschenmündung  hatte und die Krafteinwirkung erheblich gewesen sein muss.              
 Der  Zeitraum zwischen Abfüllung der Flasche und dem Schadensereignis  betrug 38 Tage. In dieser Zeit stand die Flasche aufrecht und der  Korken konnte weitgehend austrocknen. Gemäß der Beschreibung des  Geschädigten, den Wetterdaten und den Aufzeichnungen des Abfüllers  muss der Innendruck zum Zeitpunkt des Schadensereignisses mindestens pü= 6,0  bar betragen  haben.
 Ein  Kellnermesser ist grundsätzlich ungeeignet eine Schaumweinflasche zu  öffnen, die Konstruktion und der Zustand des verwendeten  Kellnermessers waren fehlerhaft. Durch  den dicken eng gewickelten Draht der Wendel des Korkenziehers war der  Innendruck der  Flasche im  Bereich des Korkens sehr hoch. Der  Korken war trocken und der durch  das Getränk erzeugte Innendruck  der Flasche war ebenfalls hoch. Der  Käufer hatte beim Öffnen seine Hand nicht z.B. durch ein Handtuch  vor Schnittverletzungen geschützt und bei seinen wenig erfolgreichen  Anstrengungen den Korken aus der Flasche zu entfernen, hat er mit  seiner Hand vermutlich den Flaschenhals erwärmt und er  hat die  Flasche dabei geschüttelt. Möglicherweise  wäre die Flasche nicht gebrochen, wenn ein oder mehrere Faktoren  anders gewesen  wären. Als Auslöser für den Bruch muss  letztendlich der Versuch gesehen werden, den Korken mit dem  Kellnermesser herauszuhebeln. Wäre  ihm die Gefahr bewusst gewesen, hätte er vermutlich ein geeignetes  Werkzeug benutzt, den Öffnungsversuch  abgebrochen bevor die Flasche gebrochen ist, die Flasche früher  gekauft und über Nacht liegend im Kühlschrank temperiert oder  zumindest seine Hand vor Schnittverletzungen geschützt?
 Ohne  die Scherben der Mündung wäre die Schadensursache nicht  feststellbar gewesen.
 Fazit
                Schadenshergänge  sind in der Regel rekonstruierbar; aber alle Scherben sind dafür  meistens erforderlich. Die  Hemmschwelle Unwahrheiten zu behaupten ist bei Geschädigten häufig  gering. Geschädigten ist häufig nicht bewusst wie gefährlich ihr Handeln war und wie einfach  sie sich hätten schützen können. Wessen  Aufgabe es ist Schadensfälle durch Aufklärung zu reduzieren kann  bleibt offen.
                Download als PDF (Veröffentlichung Getränkeindustrie 04/2022)