Häufig
gestellte Fragen zur Gütestelle und zur Mediation
Außergerichtliche
Streitschlichtung
Staatlich anerkannte Gütestelle
nach
§ 794 Abs.1 Nr.1 ZPO
Öffentlich
bestellter und vereidigter Sachverständiger
Wirtschafts-Mediator
Raimund Kalinowski
Mediation
* freiwillig
* kurze Verfahrensdauer
* strikte Vertraulichkeit durch nichtöffentliches Verfahren
* eigenverantwortliche, einvernehmliche Lösung
* ergebnisorientiert
* streitwertunabhängige,
* vorhersehbare Verfahrenskosten
* auch bei mehr als 2 Konfliktparteien
* auch bei grenzüberschreitenden Streitigkeiten
* auf Wunsch Verhandlung in englischer Sprache
* keine Klärung der Schuldfrage
* keine Psychotherapie
* kein Konfliktcoaching
Der
Mediator leitet das Verfahren, er hat keine Entscheidungsbefugnis,
er ist allparteilich
die
staatlich anerkannte Gütestelle
* arbeitet nach dem Verfahren der Mediation
* Verjährung wird gehemmt
* Vergleich kann für vollstreckbar erklärt werden
Schwerpunkte
Streit mit wirtschaftlichen Interessen
Inhaltsverzeichnis
Allgemein
4
Häufig
gestellte Fragen (FAQ) 5
1.Mediation - ist das nicht etwas mit Stuhlkreis,
Räucherstäbchen und Kindergartenmethoden? 5
2.Ist das nicht etwas für Verlierer (Loser), die sich nicht
selbst helfen können? 5
3.Ist eine Gerichtsverhandlung nicht der sicherere Weg? 5
4.Kann man eine Gütestelle anrufen, obwohl der Fall bereits
vor (einem staatlichen) Gericht verhandelt wird? 6
5.Ist das nicht etwas für Bagatellstreitigkeiten? 6
6.Mediation – Güteverhandlung. Was ist denn der
Unterschied? 7
7.Ist die Gütestelle nur in Niedersachsen zuständig?
7
8.Was ist, wenn die andere Partei sich nicht an die
Vereinbarung hält? 7
9.Wie wird Vertraulichkeit gewahrt, wenn die Gegenpartei
alles hört was ich sage? 8
10.Ändert sich meine Rechtsposition, falls die
Güteverhandlung scheitert? 8
11.Wie lange dauert eine Güteverhandlung und wie
groß sind die Erfolgsaussichten? 8
12.Warum Güteverhandlung und nicht anwaltlicher
Vergleich? 9
13.Was kostet eine Güteverhandlung? 9
14.Dürfen Anwälte an der Güteverhandlung
teilnehmen? 9
15.Ist es von Nachteil, wenn ich keinen Anwalt mitbringe
und die Gegenpartei anwaltlich vertreten ist? 10
16.Darf ich einen Freund zur Güteverhandlung
mitbringen? 10
17.Warum funktioniert die Güteverhandlung? 10
18.Wo findet die Güteverhandlung statt? 10
19.Wie bereite ich mich auf die Güteverhandlung vor? 10
20.Ich bin immer noch unsicher ob eine Güteverhandlung
für mich das richtige Verfahren ist. Wie bekomme ich
mehr Klarheit? 11
21.Mein Vertragspartner versucht mich an einen seiner Unterlieferanten
zu verweisen. Können wir alle
gemeinsam an einer Güteverhandlung teilnehmen? 11
22.Erreicht man immer eine win-win-Situation mit der Güteverhandlung?
11
23.Wie ist es bei sehr ungleichen Streitparteien - hat der
Schwächere überhaupt eine Chance? 12
24.Ist es fair, dass der Mediator bestimmte Informationen
nicht an die andere Partei weiter gibt? 12
25.Wann ist eine Güteverhandlung ungeeignet? 12
26.Wer entscheidet sich für eine Güteverhandlung? 12
Güteordnung
13
§1.Zuständigkeit und Anwendungsbereich 14
§2.Grundsätze des Güteverfahrens 15
§3.Einleitung des Verfahrens 16
§4.Terminbestimmung und persönliches Erscheinen
der Parteien 17
§5.Wahrung der Unparteilichkeit 18
§6.Güteverhandlung 19
§7.Beendigung des Verfahrens 20
§8.Protokollierung der Konfliktbeilegung 20
§9.Vollstreckbarkeit der Vereinbarung 21
§10.Aktenführung 21
§11.Kosten 22
Allgemein
In
einem klar strukturierten Verfahren mit Hilfe eines neutralen
Dritten eine eigene, verbindliche Lösung schaffen, das ist
das Ziel der Schlichtung, der Mediation sowie anderer ADR-Verfahren
(Alternative-Dispute-Resolution – engl.: Alternative Streitbeilegung).
Weitgehend
unbekannt ist, dass das Verfahren der Mediation zwar grundsätzlich
klar definiert ist, es aber riesige Unterschiede in den Methoden
gibt.
Die in Deutschland am weitesten verbreitete Methode der Mediation
wird gerne von deren Vertretern als einzig wahre dargestellt.
Wenn es z.B. um Konflikte im zwischenmenschlichen Bereich
geht, wie Scheidung, Sorgerecht oder Mobbing in der Schule oder
am Arbeitsplatz, ist deren Mediationsmodell sicherlich das geeignetste.
Wenn es hingegen um klare wirtschaftliche Interessen, wie z.B.
Streitigkeiten am Bau, über vertragsgerechte Lieferungen
oder auch Erbschaftsstreitigkeiten geht, gibt es ein anderes insbesondere
in Großbritannien, USA/Kanada und Australien äußerst
erfolgreich angewandtes Mediationsverfahren, das hier zum Einsatz
kommt.
Die nachfolgenden Hinweise und Erklärungen beziehen sich
ausschließlich auf das hier angewandte Modell der Mediation
in Verbindung mit der staatlich anerkannten Gütestelle.
Häufig
gestellte Fragen zur Mediation/Güteverhandlung:
Mediation
- ist das nicht etwas mit Stuhlkreis, Räucherstäbchen
und
Kindergartenmethoden?
Es gibt verschiedenen Methoden der Mediation. Denn der „Kaufvertrag“
für 500g Salz im Supermarkt fällt auch anders aus, als
der Kaufvertrag einer Fabrikanlage im Wert von mehreren Millionen
Euro. - Die von der Gütestelle angewandten Methoden infantilisieren
nicht die Teilnehmer! Es ist eine Verhandlung, die die Teilnehmer
[Medianden] fordert und sie weder wie Kinder behandelt noch versucht,
sie zu therapieren.
Ist
das nicht etwas für Verlierer (Loser), die sich nicht selbst
helfen können?
Ganz im Gegenteil! Es geht hier um eine knallharte Verhandlung,
bei der Teilnehmer auch an ihre eigenen Grenzen stoßen.
Dies ist jedoch für die Medianden völlig ohne Risiko,
da man nur mit dem Mediator „verhandelt“, der allparteilich
immer auf der Seite seines jeweiligen Gesprächspartners ist.
Ist
eine Gerichtsverhandlung nicht der sicherere Weg?
Bei einer Gerichtsverhandlung fühlt sich (fast) immer mindestens
eine Partei ungerecht behandelt. Ein (Gerichts-) Urteil kann nur
begrenzt beeinflusst werden. Bei der Güteverhandlung wird
hingegen nur etwas festgeschrieben, das man selbst erarbeitet
hat und das man selbst will.
[Römische
Juristenweisheit: Vor Gericht und auf hoher See sind wir allein
in Gottes Hand.(Coram iudice et in alto mare in manu dei soli
sumus.)]
Merke:
Es gibt keine eindeutigen Gerichtfälle, selbst wenn man 100%-ig
sicher ist zu gewinnen, besteht eine mindestens 30%-ige Chance
zu verlieren.
Warum
sollte die gegnerische Partei vor Gericht gehen, wenn 100%-ig
klar wäre, dass sie verlieren wird?
Kann
man eine Gütestelle anrufen, obwohl der Fall bereits vor
(einem staatlichen) Gericht verhandelt wird?
Ja, denn die staatlichen Gerichte sind angehalten, eine Einigung
der Parteien jederzeit zu unterstützen.
Ist
das nicht etwas für Bagatellstreitigkeiten?
Tatsächlich wollte der Gesetzgeber die Mediation zunächst
zur Klärung von Bagatellstreitigkeiten verwenden. Bei Bagatellstreitigkeiten
geht es fast immer um die Klärung der Schuldfrage, darum
sind solche Streitfälle bei den staatlichen Gerichten viel
besser aufgehoben. Die Schuldfrage wird bei der Mediation/Güteverhandlung
nicht betrachtet. Insbesondere auch bei großen Streitwerten
bietet die Mediation erhebliche Vorteile, da die Kosten nicht
streitwertabhängig sind. Auch Streitwerte von mehreren Millionen
Euro werden erfolgreich nach der hier angewandten Methode der
Mediation verhandelt.
Mediation
– Güteverhandlung. Was ist denn der Unterschied?
Das Verfahren vor einer anerkannten Gütestelle weist zwei
Besonderheiten auf:
• Durch die Geltendmachung eines Anspruchs bei der Gütestelle
wird die Verjährung gemäß § 240 Abs. 1 Nr.
4 des Bürgerlichen Gesetzbuches
gehemmt.
• Aus Vergleichen, die vor einer solchen Gütestelle
geschlossen wurden, kann gemäß § 794 Abs. 1 Nr.
1 der Zivilprozessordnung [ZPO] unmittelbar die Zwangsvollstreckung
betrieben werden.
Die Güteverhandlung wird nach der spezifischen Methode der
Mediation durchgeführt.
Ist
die Gütestelle nur in Niedersachsen zuständig?
Nein, es gibt keine räumliche Beschränkung der Zuständigkeit.
Auch bei grenzüberschreitenden Streitigkeiten und bei
verschiedenen Rechtssystemen ist das Güteverfahren einsetzbar.
Was
ist, wenn die andere Partei sich nicht an die Vereinbarung hält?
Aus der protokollierten Vereinbarung der Parteien findet die Zwangsvollstreckung
nach §794 Abs.1 Nr.1 ZPO statt. Die Vereinbarung ist somit
für die Parteien gleichwertig zu einem Urteil vor einem staatlichen
Gericht. Bei internationalen Streitigkeiten kann der Mediator
direkt im Anschluss an die Güteverhandlung von den Parteien
zum Richter in einem Schiedsgerichtsverfahren ernannt werden,
mit dem einzigen Auftrag, die selbst erarbeitete Vereinbarung
als Urteil in einem Schiedsgerichtsverfahren zu verkünden,
das in zahlreichen Ländern anerkannt wird.
Wie
wird Vertraulichkeit gewahrt, wenn die Gegenpartei alles hört,
was ich sage?
Die Güteverhandlung findet in der Regel nach der Methode
der Shuttle Mediation statt. Hier spricht der Mediator abwechselnd
mit den Parteien und hilft Ihnen, ihre tatsächlichen Interessen
zu erkennen und zu bewerten.
Er ist aber nicht der Bote der Parteien und selbst wenn er ausdrücklich
authorisiert oder aufgefordert wird, bestimmte Informationen der
Gegenseite mitzuteilen, entscheidet er alleine, ob und wann er
welche Informationen weiter gibt.
Ändert
sich meine Rechtsposition, falls die Güteverhandlung scheitert?
Nein, sollte die Güteverhandlung wider Erwarten nicht zum
Erfolg führen, bleibt die Rechtsposition exakt so, wie sie
vor Beginn der Güteverhandlung war, mit der Ausnahme, dass
bereits durch das Einleiten des Güteverfahrens die Verjährung
gehemmt wird.
Wie
lange dauert eine Güteverhandlung und wie groß sind
die Erfolgsaussichten?
In der Regel dauert eine Mediation einen halben Tag. In dieser
Zeit wird in über 90% der Streitfälle eine für
alle Beteiligten akzeptable Lösung gefunden und vertraglich
fixiert.
Warum
Güteverhandlung und nicht anwaltlicher Vergleich?
Die hier angebotene Güteverhandlung ist primär eine
Alternative zur Anrufung der staatlichen Gerichte. Das heißt,
wenn alle anderen Einigungsversuche gescheitert sind.
Hauptvorteile der Güteverhandlung sind möglicherweise,
• das mit (auch einseitiger) Anrufung der Gütestelle
die Verjährung gehemmt wird,
• das ein technisch ausgebildeter Nicht-Jurist lösungsorientierter
arbeiten könnte als ein Jurist, der die Fragen nach der Schuld
und wie ein Gericht entscheiden würde, nicht vollständig
abschütteln kann
• das die Kosten nicht streitwertabhängig sind.
Was
kostet eine Güteverhandlung?
In der Güteordnung (in dieser Informationsschrift) sind die
Kosten für eine Güteverhandlung unter § 11 aufgeführt.
Dürfen
Anwälte an der Güteverhandlung teilnehmen?
Die Güteverhandlung ist eine Verhandlung. Ähnlich wie
wenn man ein Haus kauft, sollte man jede Unterstützung in
Anspruch nehmen, die einem hilft. Insbesondere bei großen
Streitwerten sind Anwälte meist hilfreich.
Ist
es von Nachteil, wenn ich keinen Anwalt mitbringe und die Gegenpartei
anwaltlich vertreten ist?
Nein! Der Mediator ist allparteilich und wird jede Partei gleich
unterstützen.
Darf
ich einen Freund zur Güteverhandlung mitbringen?
Jeder der hilft, eine Lösung zu finden ist willkommen.
Warum
funktioniert die Güteverhandlung?
Weil sie zukunftsorientiert ist. Nicht die Schuldfrage wird geklärt,
sondern es werden Lösungen gesucht, mit denen alle Parteien
in der Zukunft leben können.
Wo
findet die Güteverhandlung statt?
Entweder am Sitz der Gütestelle oder an einem gemeinsam zu
vereinbarenden Ort. Bei grenzüberschreitenden Streitfällen
kann die Güteverhandlung auch im Ausland und auf Wunsch auch
in englischer Sprache durchgeführt werden.
Wie
bereite ich mich auf die Güteverhandlung vor?
Genauso wie man sich auf jede andere Verhandlung vorbereitet.
Man sollte seine eigene Position ebenso wie die Position der Gegenpartei(en)
durchdenken. Wichtig ist dabei die Erkenntnis, dass ein
Standpunkt einen Gesichtskreis mit dem Radius Null hat und ein
Standpunkt somit keinen Verhandlungsspielraum zulässt.
In eine Verhandlung zu gehen, ohne einen Verhandlungsspielraum
zu haben, macht keinen Sinn. Man sollte sich vorher überlegen,
was man will. Die Formulierung, was man nicht will, ist selten
zielführend.
Ich
bin immer noch unsicher ob eine Güteverhandlung für
mich das richtige Verfahren ist, wie bekomme ich mehr Klarheit?
Rufen Sie einfach an. Ein erstes Informationsgespräch ist
kostenlos. Sollte ein anderes Verfahren für den konkreten
Fall erfolgsversprechender sein, wird die Gütestelle Ihnen
eine klare Empfehlung geben.
Mein
Vertragspartner versucht mich an einen seiner Unterlieferanten
zu verweisen. Können wir alle gemeinsam an
einer Güteverhandlung teilnehmen?
Gerade bei größeren Projekten, wie z.B. einem Hausbau,
kommt das sehr häufig vor. Das Güteverfahren eignet
sich auch besonders gut, wenn mehr als zwei Parteien direkt oder
indirekt in den Streit verwickelt sind.
Erreicht
man immer eine win-win-Situation mit der Güteverhandlung?
Selbstverständlich ist diese anzustreben. Es gibt zahlreiche
theoretische Beispiele wie z.B. die Köche die sich um 10
Eier streiten wobei der eine das Eiklar und der andere die Eidotter
benötigt. In den meisten realen Fällen wird sich dieser
Idealzustand leider nicht erreichen lassen. Ziel ist es, eine
Lösung zu finden, mit der alle beteiligten Parteien leben
können. Eine Vereinbarung, bei der alle Parteien ihre Ausgangssituation
verbessern, macht alle Beteiligten zu Gewinnern.
Wie
ist es bei sehr ungleichen Streitparteien - hat der Schwächere
überhaupt eine Chance?
Die Güteverhandlung wird normalerweise als sogenannte „Shuttle
Mediation“ durchgeführt. Der Mediator spricht getrennt
mit den Parteien, sodass nicht das Risiko besteht, wie bei einer
direkten Verhandlung z.B. wegen rhetorischer Schwächen benachteiligt
zu werden.
Ist
es fair, dass der Mediator bestimmte Informationen nicht an die
andere Partei weiter gibt?
Bei einer Gerichtsverhandlung wird größter Wert darauf
gelegt, dass immer alle Beteiligten dieselben Informationen während
des Verfahrens erhalten. Bei sonstigen Verhandlungen haben die
Parteien üblicherweise ihre Geheimnisse, was niemand als
unfair ansehen würde. Nichts anderes passiert hier. Der Mediator
vertritt die Interessen aller Parteien, wobei er Vertraulichkeit
wahrt und Informationen nur weiter gibt, wenn er hierzu ausdrücklich
authorisiert wurde und wenn er es für zielführend erachtet.
Wann
ist eine Güteverhandlung ungeeignet?
Immer wenn es um die Klärung der Schuldfrage geht oder wenn
Rechtsfragen zu klären sind.
Wer
entscheidet sich für eine Güteverhandlung?
Insbesondere Menschen, für die eine schnelle Lösung
wichtig ist. Bei Anrufung der staatlichen Gerichte kann es sehr
lange dauern, bis ein Ergebnis vorliegt. Die Kosten, die entstehen,
weil das Problem nicht zeitnah beseitigt wird, übersteigen
häufig die direkten Kosten des Gerichtsverfahrens.
Güteordnung
1.Das
Güteverfahren ist eine vollwertige Alternative zu Gerichtsverfahren.
2.Durch die Anrufung der Gütestelle wird die Verjährung
gehemmt (§ 204 Abs.1 Nr.4 BGB).
3.Aus den vor der Gütestelle protokollierten Vereinbarungen
findet die Zwangsvollstreckung statt
(§ 794 Abs.1 Nr.1 ZPO).
4.Ansprüche aus derartigen Vereinbarungen verjähren
innerhalb von 30 Jahren (§ 197 Abs.1 Nr.4 BGB).
5.Die staatlich anerkannte Gütestelle bietet den Konfliktparteien
folgende Vorteile:
Erarbeitung einer eigenverantwortlichen, einvernehmlichen Lösung
mit Hilfe eines allparteilichen Dritten nach der spezifischen
Methode der Mediation
strikte Vertraulichkeit durch nichtöffentliches Verfahren
kurze Verfahrensdauer
streitwertunabhängige, vorhersehbare Verfahrenskosten
Hemmung der Verjährung von Ansprüchen durch "Veranlassung
der Bekanntgabe des Güteantrages" (§ 204 Abs. 1
Nr. 4 BGB).
Ausfertigung eines Vergleichs nach Abschluss eines erfolgreichen
Güteverfahrens, der durch Gericht vollstreckbar erklärt
werden kann.
Außergerichtliche Beilegung der im Streit befindlichen Angelegenheit.
Eignung auch bei mehr als 2 Konfliktparteien.
Eignung auch bei grenzüberschreitenden Streitigkeiten.
Auf Wunsch aller Parteien, Verhandlung in englischer Sprache.
Verfahrens- und Kostenordnung
§1
Zuständigkeit und Anwendungsbereich
1.Die
Gütestelle hat ihren Sitz:
Vor den Meeden 16 in
26446 Friedeburg.
Aus den vor der Gütestelle protokollierten Vereinbarungen
kann die Zwangsvollstreckung betrieben werden, Verjährungen
werden gehemmt.
2.Die Gütestelle ist sachlich für alle bürgerlichen
Streitigkeiten auf dem Gebiet des Zivilrechts zuständig.
3.Das Güteverfahren ist auch bei grenzüberschreitenden
Streitigkeiten anwendbar.
4.Weitere besondere Zugangsvoraussetzungen, Streitwertbegrenzungen
oder Begrenzung der örtlichen Zuständigkeit bestehen
nicht.
5.Die Gütestelle wird nur tätig, wenn alle Beteiligten
der Durchführung des Güteverfahrens nach der Güteordnung
der Gütestelle zustimmen.
§2
Grundsätze
des Güteverfahrens
1.Das
Verfahren ist freiwillig und dient der außergerichtlichen
Beilegung von Konflikten mit Hilfe eines allparteilichen (neutralen)
Dritten, der Gütestelle. Diese hilft den Konfliktparteien,
eine an ihren eigenen Interessen orientierte, eigenverantwortliche
und rechtsverbindliche Vereinbarung zu erarbeiten.
2.Die Gütestelle ist unabhängig und allparteilich (neutral).
Sie wird nicht als Rechtsberater tätig. Sie fördert
die Beilegung des Streitfalles in jeder Art und Weise, die sie
für angemessen hält. Sie ist nicht befugt, den Streitfall
insgesamt oder Teile davon in rechtlich verbindlicher Weise zu
entscheiden.
3.Es ist nicht Ziel des Güteverfahrens die Schuldfrage zu
klären.
4.Die Gütestelle lädt keine Zeugen oder Sachverständige.
5.Das Verfahren ist nicht öffentlich.
6.Die Beteiligten sind zur Vertraulichkeit verpflichtet, soweit
davon nicht im allseitigen Einverständnis Befreiung erteilt
ist.
7.Die Gütestelle kann vor Gericht nicht als Zeuge über
Vorgänge aus dem Güteverfahren benannt oder vernommen
werden. Aufzeichnungen und Unterlagen werden - soweit rechtlich
zulässig - nach Abschluss des Güteverfahrens vernichtet
oder an die Parteien zurück gegeben. Sonstige Unterlagen
werden soweit rechtlich zulässig, zu Beweiszwecken nicht
herausgegeben.
8.Die Gütestelle ist im Rahmen ihrer Tätigkeit unabhängig
und nicht an Weisungen gebunden. Sie trägt für eine
zügige Erledigung des Güteverfahrens Sorge.
9.Das Güteverfahren kann von jedem Beteiligten, zu jeder
Zeit, ohne Angabe von Gründen, beendet werden.
10.Sollte das Güteverfahren nicht zu einer Einigung führen,
bleibt die Rechtsposition aller Parteien unverändert.
§
3
Einleitung
des Verfahrens
1.Das
Verfahren wird – ggf. nach telefonischer Vorabinformation
– durch schriftlichen Antrag einer Partei an die Gütestelle
eingeleitet.
2.Eine unterzeichnete Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle
ist als Antrag möglich.
3.Die Gütestelle kann die Annahme eines Antrags von der Leistung
eines Kostenvorschusses abhängig machen.
4.Der Antrag hat folgende Angaben zu enthalten:
Namen, bei juristischen Personen auch deren gesetzlicher Vertreter,
ladungsfähige Anschrift,
Telefon- und Telefaxnummern sowie sonstige Kommunikationsmöglichkeiten
der Parteien sowie ggf. deren Vertreter,
eine kurze Darstellung des Gegenstandes der Streitigkeit. Der
Antrag ist von der antragstellenden Partei oder ihrem Bevollmächtigten
zu unterschreiben, die schriftliche Vollmacht ist beizufügen.
5.Nach
Einreichung des Antrages und Annahme durch die Gütestelle
wird umgehend die Bekanntgabe des Güteantrages an die Gegenseite
veranlasst.
§
4
Terminbestimmung
und persönliches Erscheinen der Parteien
1.Die
Gütestelle fordert die Beteiligten auf, ihr Einverständnis
mit der Durchführung des Verfahrens nach der vorgelegten
Güteordnung zu erklären. Danach wird mit den Parteien
der Ort und die Zeit der Güteverhandlung einvernehmlich abgestimmt.
2.Die Parteien sind zum Termin persönlich zu laden.
3.Eine Partei kann zur Verhandlung einen Vertreter entsenden,
wenn er zur Aufklärung des Sachverhalts in der Lage und zu
einem Vergleichsabschluss ermächtigt ist. Eltern als gesetzliche
Vertreter ihrer Kinder können sich aufgrund einer schriftlichen
Vollmacht gegenseitig vertreten.
4.Jede Partei kann sich eines Beistands oder eines Rechtsanwaltes
bedienen. Sie soll die Gütestelle vor der Güteverhandlung
davon in Kenntnis setzen.
§ 5
Wahrung
der Unparteilichkeit
Die
Gütestelle ist zur Unparteilichkeit verpflichtet.
Die
Gütestelle wird nicht tätig:
1.In Sachen, in denen die Gütestelle selbst Partei ist oder
bei denen sie zu einer Partei in dem Verhältnis einer Mitberechtigten,
Mitverpflichteten oder Regresspflichtigen steht.
2.In Sachen eines Ehegatten, Lebenspartners oder Verlobten, auch
wenn die Ehe, Lebenspartnerschaft oder das Verlöbnis nicht
mehr besteht.
3.In Sachen einer Person, mit der sie in gerader Linie verwandt,
verschwägert, in der Seitenlinie bis zum dritten Grade verwandt
oder bis zum zweiten Grade verschwägert ist, auch wenn die
Ehe, durch die die Schwägerschaft begründet ist, nicht
mehr besteht.
4.In Sachen, in denen sie oder eine Person, mit der sie zu gemeinsamen
Berufsausübung verbunden ist oder mit der sie gemeinsame
Geschäftsräume hat, als Prozessbevollmächtigte
oder Beistand einer Partei bestellt oder als gesetzliche Vertreterin
einer Partei aufzutreten berechtigt ist oder war.
5.In Angelegenheiten einer Person, bei der sie gegen Entgelt beschäftigt
oder bei der sie als Mitglied des Vorstandes, des Aufsichtsrats
oder eines gleichartigen Organs tätig ist oder war.
6.In Sachen, in denen sie als Zeuge oder Sachverständiger
vernommen ist.
Ist
die Gütestelle durch ein Mitwirkungsverbot oder wegen Befangenheit
an der Tätigkeit als Gütestelle gehindert, so wird sie
dies den Beteiligten unverzüglich mitteilen.
§
6
Güteverhandlung
1.Alle
Parteien nehmen den Termin gemeinsam wahr.
2.Die Gütestelle erörtert mit den Parteien mündlich
die Streitsache und die Lösungsvorschläge. Die Verhandlungsleitung
durch die Gütestelle erfolgt nach den in § 2 dargestellten
Prinzipien der Mediation.
3.Das Verfahren wird in der Regel an einem einzigen Tag durchgeführt.
4.Sollte an einem Tag keine einvernehmliche Lösung gefunden
werden, wird ein weiterer Termin mit allen Parteien vereinbart.
5.Die Gütestelle lädt keine Zeugen oder Sachverständige.
6.Die Gütestelle wird zur Aufklärung der Interessenlage
in der Regel mit jeweils nur einer Konfliktpartei getrennt reden.
Sie wird in diesen streng vertraulichen Gesprächen mit jeweils
einer Konfliktpartei diskutieren, Punkte klären und Lösungsmöglichkeiten
erörtern. Die Gütestelle wird zwischen den Parteien
in der Regel hin und her wechseln.
7.Die Gütestelle bestimmt das zur zügigen Erledigung
der Streitsache zweckmäßige Verfahren in Absprache
mit den Parteien nach eigenem Ermessen.
8.Die Gütestelle hilft den Parteien eine Lösung zu finden,
die ihrer Interessenlage entspricht.
9.Die Erarbeitung einer für alle Parteien akzeptablen Lösung
geschieht immer im gemeinsamen Gespräch mit allen Parteien.
§
7
Beendigung
des Verfahrens
Das
Verfahren endet
1.durch eine den Streit beendende Vereinbarung
2.oder wenn eine Partei das Verfahren für gescheitert erklärt
3.oder wenn die Gütestelle das Verfahren wegen fehlender
Aussicht auf Erfolg für beendet erklärt
4.wenn eine Partei binnen einer Frist von zwei Wochen nach schriftlicher
Mahnung den angeforderten Kostenvorschuss ganz oder teilweise
nicht leistet
5.wenn ein Beteiligter zu einem Termin nicht erscheint und sein
Ausbleiben nicht binnen zwei Wochen entschuldigt, es sei denn,
alle Beteiligten wünschen eine Fortsetzung des Verfahrens.
§
8
Protokollierung
der Konfliktbeilegung
Über
die Einigung oder das Scheitern des Einigungsversuchs wird auf
Wunsch einer Partei ein Protokoll erstellt. Das Protokoll muss
enthalten:
1.den Namen der Gütestelle
2.Ort und Zeit der Verhandlung
3.Namen und Anschriften der erschienen Parteien, gesetzlichen
Vertreter, Bevollmächtigten und Beistände
4.Gegenstand des Streites
5.Die Vereinbarung der Parteien bzw. den Vermerk über das
Scheitern des Einigungsversuchs
Das Protokoll ist von der Gütestelle zu unterschreiben. Es
ist den Parteien oder deren Vertretern zur Durchsicht vorzulegen
und von ihnen durch Unterschrift zu genehmigen.
§
9
Vollstreckbarkeit
der Vereinbarung
Aus
der protokollierten Vereinbarung der Parteien findet die Zwangsvollstreckung
nach §794 Abs.1 Nr.1 ZPO statt.
§
10
Aktenführung
Zu
jedem Güteverfahren wird eine Handakte oder/und eine elektronische
Akte angelegt.
1.In dieser Akte sind zu dokumentieren:
das Datum, an dem der Güteantrag bei der Gütestelle
angebracht wurde
welche Verfahrenshandlungen die Parteien und die Gütestelle
vorgenommen haben
das Datum der Beendigung des Güteverfahrens
der Inhalt des zwischen den Parteien geschlossenen Vergleichs
2.Die
Akten werden für die Dauer von mindestens drei Jahren nach
der Beendigung des Verfahrens aufbewahrt.
3.Den
Parteien wird jederzeit Gelegenheit gegeben, innerhalb des in
Abs. 2 garantierten Zeitraumes gegen Erstattung der hierdurch
entstehenden Kosten, Ausfertigungen der geschlossenen Vergleiche
zu verlangen.
§
11
Kosten
Für
das Verfahren vor der Gütestelle werden folgende Kosten zuzüglich
der gesetzlichen Umsatzsteuer erhoben:
1.Annahme des Antrages und die Herbeiführung der Zustimmung
der anderen Beteiligten € 80,-
Wird die Zustimmung verweigert reduziert sich der Betrag auf €
30,-
2.Ladung der Beteiligten € 20,-
3.Güteverhandlung ganztägig
(max. 11 h) € 1.700,-
4.Güteverhandlung halber Tag
(max. 5 h) € 900,-
5.Güteverhandlung je angefangener
30 Minuten € 75,-
6.Erstellung einer Vereinbarung, z.B. Vergleich € 400,-
7.Weitere Ausfertigung
gemäß § 10 Abs. 3 € 75,-
- sollte gleichzeitig mehr als eine Ausfertigung verlangt werden,
gilt der Betrag für die erste Ausfertigung und vermindert
sich für jede weitere Ausfertigung auf € 25,-
8.Güteverhandlungen halber oder ganzer Tag
können nur im voraus gebucht werden,
die Erstellung einer Vereinbarung, z.B. Vergleich ist in den genannten
Kosten der Güteverhandlung halber oder ganzer Tag enthalten
wird die Güteverhandlung gemäß § 7 vor Ablauf
der gebuchten Zeit (halber oder ganzer Tag) beendet, erfolgt keine
Kostenreduzierung.
9.Findet die Güteverhandlung an einem anderen Ort als dem
Sitz der Gütestelle statt, wird die Reisezeit gemäß
der in
§ 9 Abs. 1 Satz 1 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes
angegebenen Honorargruppe 10 abgerechnet. Reisekosten werden nach
tatsächlichem Aufwand und Fahrten mit dem PKW mit 0,60 Euro
pro gefahrenem Kilometer abgerechnet.
10.Kostenschuldner sind die Parteien. Sie haften als Gesamtschuldner.
Abweichende Vereinbarungen sind möglich. Die durch Säumnis
entstandenen Kosten hat die säumige Partei allein zu tragen.
Im Falle der verweigerten Zustimmung (Abs.1) ist Kostenschuldner
die beauftragende Partei.
11.Die Zahlungen sind fällig unverzüglich nach erbrachter
Leistung und Rechnungsstellung. Die Abrechnung von Teilleistungen
ist zulässig.
Die Vereinbarung oder das Protokoll über die Erfolglosigkeit
des Einigungsversuchs können zurückbehalten werden,
bis die der betreffenden Partei berechneten fälligen Kosten
beglichen sind.
Raimund Kalinowski
Vor den Meeden 16
D-26446 FriedeburgTelefon 04465 / 94 5223
Telefax 04465 / 94 5224
rk@sachverstand-gutachten.de
www.sachverstand-gutachten.de
Von
der IHK Ostfriesland und Papenburg öffentlich bestellter
und vereidigter Sachverständiger für Maschinen und Anlagen
der Brauerei- und Getränkeindustrie: Planungs- und Ausführungsfehler
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